Oö. Hundehaltegesetz neu im Überblick
Das neue OÖ Hundehaltegesetz 2024 möchte auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und ein funktionierendes „Mensch-Hund-Gespann“ verweisen.
Für bisherige Hundehalter*innen ist die Einteilung in "große Hunde" und „kleine Hunde“ nicht von Bedeutung. Nur bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel oder einer Neuanmeldung ab 1.12.2024!
Alle anderen Vorschriften müssen ab 1.12.2024 genauso eingehalten werden!
Alle Infos finden Sie auch unter folgenden Links vom Land Oö.:
www.land-oberoesterreich.gv.at
www.hundehaltung-ooe.at
Voraussetzungen
Jede ordentliche Hundehaltung beginnt bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter! Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres und die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben und absolviert einen Sachkundekurs, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege.
Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der "Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss er, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen fünf Werktagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Was wird für die Hundeanmeldung benötigt?
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitzadresse der Hundehalterin oder des Hundehalters
- Rufname, Chipnummer, Rasse, Farbe/Fell, Wurfdatum und Geschlecht (Hundepass) des Hundes
- Beginn der Hundehaltung
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
Der Hundeanmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Sachkundenachweis (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
- Nachweis über die Haftpflichtversicherung über mindestens € 725.000,00
- Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank (Animaldata, Petcard, mit ID-Austria oder beim Tierarzt)
- Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes (für alle Hunderassen)
Einteilung der Hunde in „große“ und „kleine“ Hunde
Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in „große“ und „kleine“ Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch, die Tierarztbestätigung ist beim Gemeindeamt vorzulegen.
Hundehalter*innen „kleiner“ Hunde müssen die Sachkunde-Ausbildung absolvieren.
Hundehalter*innen „großer“ Hunde müssen zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Eine Person darf an öffentlichen Orten nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen.
Feststellung durch den Tierarzt (Tierarztbestätigung – Vorlage beim Gemeindeamt)
- Ist der Hund bei der Anmeldung jünger als zwölf Monate:
Die Tierarztbestätigung ist bis zum Ablauf des 14. Lebensmonats vorzulegen.
Kann das Gewicht und die Widerristhöhe davor zweifelsfrei festgestellt werden, ist die Vorlage schon vorher möglich. - Ist der Hund bei der Anmeldung älter als zwölf Monate:
Die Tierarztbestätigung ist binnen zwei Monaten ab Anmeldung vorzulegen.
ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.
Hunde spezieller Rassen
Folgende Hunderassen sind spezielle Hunderassen:
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, American Pit Bull Terrier, Dogo Argentino und deren Kreuzungen untereinander.
Hunde spezieller Rassen gelten immer als „große Hunde“ und müssen zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung innerhalb einer bestimmten Frist die Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.
Hat ein Hund einer speziellen Rasse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Oö. HHG 2024 (am 01.12.2024) das achte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der ATP der Gemeinde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten vorzulegen.
Bei Halterinnen oder Haltern von Hunden spezieller Rassen muss die Verlässlichkeit gegeben sein (keine Verurteilungen bzw. Bestrafungen nach bestimmten Gesetzen - Strafregisterbescheinigung).
Eine Person darf an öffentlichen Orten nicht mehr als zwei große Hunde (Hunde spezieller Rassen) gleichzeitig führen.
Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind.
Für das Führen spezieller Hunderassen gilt ab dem vollendetem 12. Lebensmonat des Hundes:
- Leinen- UND Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten
- Maulkorbpflicht in nicht eingezäunten Freilaufflächen
Außer:
- Es liegt eine Befreiung per Bescheid vor. Eine Befreiung der Leinen- UND Maulkorbpflicht kann durch Vorlage einer positiven verhaltensmedizinischen Evaluierung bei der Gemeinde beantragt werden. Achtung: Die allgemeine für alle Hunde geltende Leinen oder Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet bzw. die Leinen- UND Maulkorbpflicht an neuralgischen Orten oder bei sonstigem Bedarf gilt aber weiterhin!
- Die geltende Leinen- UND Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. HHG 2024 (01.12.2024) bereits das achte Lebensjahr vollendet haben.
Eine Verhaltensmedizinische Evaluierung beinhaltet eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen.
Eine Auflistung der Anbieter für eine Verhaltensmedizinische Evaluierung finden Sie unter www.land-oberoesterreich.gv.at.
Bescheide über die Aufhebung der Leinen- UND Maulkorbpflicht sind von jeder Person, die den Hund führt, in physischer oder elektronischer Form mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen.
Was ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung? (ATP)
Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Wann muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden?
Große Hunde und Hunde spezieller Rassen haben zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) zu absolvieren. Dies gilt auch für Hunde, für denen die Tierarztbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.
Dabei kommt es auf das Alter des Hundes bei der Anmeldung an:
- Ist der Hund bei der Anmeldung jünger als zwölf Monate:
Die ATP ist bis spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats vorzulegen.
- Ist der Hund bei der Anmeldung älter als zwölf Monate, hat jedoch das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet:
Die ATP ist binnen sechs Monaten ab Anmeldung vorzulegen.
- Ist der Hund älter als acht Jahre, ist keine ATP erforderlich.
- Die ATP ist bei einem Halterwechsel neu zu absolvieren, nicht jedoch, wenn derselbe Halter*in mit demselben Hund bloß in eine andere oberösterreichische Gemeinde umzieht und dort den Hund wieder anmeldet.
Wird die ATP nicht fristgerecht vorgelegt
- Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der ATP nich fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine UND Maulkorb zu führen.
- Untersagung der Hundehaltung bei zweifacher Strafe wegen Nicht-Vorlage der ATP.
Wird die ATP nicht fristgerecht bestanden gilt der Hund als auffälliger Hund.
Eine Auflistung der Anbieter für die Alltagstauglichkeitsprüfung finden Sie unter www.land-oberoesterreich.gv.at
Auffällige Hunde
Eine Auffälligkeit besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere auszugehen ist.
Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, wenn
- die ATP nicht fristgerecht bestanden, wurde
- der Hund durch aggressives Verhalten (ohne Veranlassung) eine Bedrohung darstellt (z. B. bedrohliches Anspringen oder Hetzen)
- der Hund (ohne Veranlassung) einen Menschen (einmalig) verletzt hat
- der Hund ein Tier (ohne Veranlassung) wiederholt verletzt oder (einmalig) schwer verletzt hat
Halter*innen auffälliger Hunde müssen verlässlich sein (keine Verurteilungen bzw. Bestrafungen nach bestimmten Gesetzen - Strafregisterbescheinigung).
Konsequenz bei Auffälligkeit wird mit Bescheid vorgeschrieben:
- Vorlage einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung.
- Vorlage einer Zusatzausbildung (ehemalige erweiterte Sachkunde), spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung.
- Leinen- UND Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten
Eine Aufhebung der Auffälligkeit ist unter gewissen Bedingungen möglich.
Folgen bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen:
- Erbringt die Hundehalterin oder der Hundehalter den Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung oder den Nachweis der Zusatzausbildung nicht fristgemäß, ist die Hundehaltung zu untersagen.
- Während aufrechter Auffälligkeit ist es der Hundehalterin oder dem Hundehalter untersagt, den Hund ohne vorherige Benachrichtigung der Gemeinde weiterzugeben. Der Gemeinde sind der Name und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters oder des Tierheimes schriftlich bekannt zu geben.
Auffällige Hunde dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind.
Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund oder ein Hund spezieller Rassen befindet.
Hundemarke
Ab dem 01.12.2024 gibt es keine Hundemarken mehr. Denn jeder Hund muss verpflichtend gechipt und bei der Heimtierdatenbank gemeldet sein.
Hundeabgabe
Die Hundeabgabe von € 50,00 ist von der Hundehalterin oder vom Hundehalter erstmals binnen zwei Wochen nach der Anmeldung fällig und in der Folge wird sie jährlich gemeinsam mit den Gemeindeabgaben im Jänner vorgeschrieben.
Hundehaltung – Allgemeine Anforderungen
Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
- Mensch und Tier nicht gefährdet werden
- Mensch und Tier nicht über ein zumutbares Maß belästigt werden
- der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann
Gassi gehen
Ein Hund lässt nichts liegen!
Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.
Am Gemeindeamt können Hundebesitzer* innen kostenlos „Gassi-Sackerl“ abholen.
Hundeabmeldung
Sollte die Hundehaltung enden ist dies unter Angabe des Endigungsdatums, des Endigungsgrundes und der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.